Tradition verpflichtet

 

Wer mit einer langjährigen Tradition als Qualitätsmerkmal im Geschäftsverkehr wirbt, muss diese auch tatsächlich besitzen. Anderenfalls ist eine solche Aussage wettbewerbswidrig, weil sie aufgrund der Qualität, die der Kunde dadurch mit dem Unternehmen verbindet, geeignet ist, diesen zu einer Kaufentscheidung zu bewegen, die er ansonsten wahrscheinlich nicht getroffen hätte. So will es das Wettberbsrecht bzw. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. (UWG).

In der Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 22.4.10 – Az.:1 W 12/10) hatte ein Möbelunternehmen mit einer „110-jährigen Möbeltradition“ geworben und aus Anlass des „Jahrhundert“-Jubiläums Sonderangebote gemacht. Ein Wettbewerbsverein hatte darauf hin erfolgreich die Unterlassung der Werbung beantragt.

In der Entscheidung betonten die Richter, dass grundsätzlich eine zutreffende Werbung mit Hinweisen auf den langjährigen Bestand des Unternehmens zulässig sei, da damit eine besondere unternehmerische Leistung kommuniziert werden könne. Dies müsse dann aber zutreffen. Ausreichend war es in der Entscheidung nicht, dass es möglicherweise eine 110-jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter gebe, tatsächlich das Unternehmen aber erst seit 1992 bestehe. Eine solche Werbung sei irreführend gemäß § 5 Satz 2 Nr. 3 UWG, damit das Verhalten wettbewerbswidrig und eine Abmahnung/ einstweilige Verfügung berechtigt.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael