Markenrecht – Markenverletzung durch Adwords – Anzeige (BGH, Urt. v. 20.02.2013 – I ZR 172/11)

 

 Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, inwieweit die Verwendung einer fremden bekannten Marke in Form von Adwords – Werbung eine Verletzung dieser Marke gemäß Art.9 Abs.1 c) GMV darstellen kann.

Geklagt hatte die Inhaberin der Marke „Beate Uhse“, die in Deutschland Erotikartikel vertreibt. Die Beklagte vertreibt unter dem Domainnamen www.eis.de einen Internetversandhandel für Erotikprodukte. Im März 2010 verwendete die Beklagte die Bezeichnung „Beate Uhse“ als Schlüsselwort, um über den Internetsuchdienst „Google“ in der Trefferliste im Anzeigenbereich zu erscheinen. Über den Link im Anzeigenbereich gelangte man zum Internetshop der Beklagten.

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und klagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Entscheidung zur erneuten Verhandlung zurück.

Eine ungerechtfertigte Ausnutzung einer Marke könne, insbesondere nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorliegen, wenn eine bekannte Marke durch Adword – Werbung ausgenutzt wird, da sich der Werbende dann die Wirkung der Marke zunutze macht, ohne den Aufwand betrieben zu haben, der zur Markenbildung erforderlich gewesen ist. Sofern dann noch hinzutritt, dass die Benutzung der fremden Marke dazu führt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund auszunutzen, könne eine Markenrechtsverletzung vorliegen. Werde dagegen lediglich durch Verwendung des Schlüsselworts eine Alternative zu den Produkten des Markeninhabers angeboten, liege gesunder Wettbewerb vor. Dies habe die Vorinstanz nunmehr festzustellen.                                                                                                    

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael