DL-InfoV

 

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Hinter diesem Wortungetüm verbirgt sich die Umsetzung der europäischen Richtlinie 2006/123/EG durch den deutschen Gesetzgeber. Seit dem 17. Mai 2010 beinhaltet die Verordnung eine Pflicht des Dienstleistungserbringers, Informationen über sich gemäß § 2 dem Vertragspartner immer (ungefragt) mitteilen zu müssen und solchen Informationen, die gemäß § 3 auf Verlangen mitzuteilen sind.

Zu den bereit zu stellenden Informationen zählen insbesondere solche, die bereits aufgrund des § 5 Telemediengesetz (TMG) im Impressum vorzuhalten sind. Neu ist, dass Angaben zu einer bestehenden Berufshaftpflicht zu machen sind, wie etwa deren Name und Anschrift. Angaben z.B. zum Berufsrecht und berufsübergreifenden Tätigkeiten sind auf Nachfrage mitzuteilen.

Der Anbieter von Dienstleistungen hat bei der Information die Wahl, ob er diese von sich aus mitteilt, am Erfüllungsort leicht zugänglich macht, elektronisch leicht zugänglich macht (Homepage) oder ob er diese dem Dienstleistungsempfänger in allen ohnehin zu übergebenden Unterlagen mit aufnimmt. Bei den Angaben auf Anfrage genügt hingegen, dass die Angaben „in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.“

In § 4 der DL-InfoV finden sich weitere Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich B2B und B2C. §5 – §7 der DL-InfoV regeln noch das Verbot diskriminierender Bestimmungen, Ordnungswidrigkeiten und das Inkrafttreten.

Insgesamt wieder einige neue Pflichten, deren Nichtbeachtung neben einem Ordnungsgeld auch wettbewerbsrechtlich wegen eines Gesetzesverstoßes nach § 4 Nr.11 UWG eine Abmahnung nach sich ziehen kann.

www.gesetze-im-internet.de/dlinfov/index.html

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael, LL.M.oec