Ein Therapeut ersetzt keinen Arzt

 

Nach dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, kurz Heilmittelwerbegesetz oder auch HWG war es den Therapeuten gemäß  § 15 Abs. 8 i.V.m. § 11 Ziff. 4 unter Androhung eines Bußgeldes verboten, mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels zu werben.

Diese sehr enge Vorschrift ist nun durch den Bundesgerichtshof (BGH) aufgeweicht worden. Danach kann mit Rücksicht auf die Tragweite der durch Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Berufausüberungsfreiheit, die durch § 11 Ziff. 4 HWG eingeschränkt wird, nicht festgehalten werden.

Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Heilmittelwerberecht ist vielmehr eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Der Tatbestand des § 11 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 setzt danach voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken.

Im Klartext bedeutet dies:

Wenn eine Werbemaßnahme vorgreiflich dem Zweck dient, ein Produkt, welches im Heilwesen und dem Heilgewerbe dienlich ist, zu bewerben, z.B. eine therapeutische Massage und diese Werbung am Arzt vorbeiführen soll, dann ist sie unzulässig.

Ein solches unzulässiges Beispiel wäre: Sie ersparen sich den Arzt, wenn Sie sich von mir massieren lassen.

Führt eine Werbemaßnahme aber erkennbar über den Arzt zum Therapeuten, dann dürfte auch der Verbotstatbestand des § 15 Abs. 8 i.V.m. § 11 Ziff. 4 nicht greifen.

Im Ergnebis darf die Werbung also nicht dazu führen, dass der Laie glauben könnte, es gehe auch ohne Arzt.

Autor: Rechtsanwalt Henner A. Müller