Auskunfts-und Schadensersatzansprüche nur bei Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

 

Vorwiegend bei wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen und urheberrechtlichen Verstößen werden neben Unterlassungsansprüchen und Anwaltskosten, Auskunfts-und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Mit einem Urteil vom 29.06.2010, Geschäftszeichen: 103 O 17/10  hat das Landgericht Berlin nun entschieden, dass Auskunfts-und Schadensersatzansprüche nur dann gefordert werden dürfen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Schaden eingetreten ist oder eintreten wird. Im zu entscheidenden  Fall verklagte eine Mitbewerberin ihre Konkurrentin aufgrund fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen und einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf Auskunft und Schadensersatz. Die Richter des Landgerichts wiesen die Klage ab. Ihrer Ansicht nach, sei es äußerst unwahrscheinlich, dass die Beklagte aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der fehlerhaften AGB-Klauseln potentielle Kunden an sich gezogen habe. So würden Kunden erfahrungsgemäß keine genaue Kenntnis von den AGB nehmen. Schon gar nicht würden Kunden, zumindest im Bereich des täglichen Bedarfs, Angebote zwischen Mitbewerbern untereinander vergleichen und sich dann anhand der vertraglichen Bedingungen für den Einen oder Anderen entscheiden.

Mit diesem Urteil sieht sich unsere Kanzlei in ihrer bisherigen Rechtsaufassung bestätigt. Auch weiterhin werden wir unseren Mandanten empfehlen, Auskunfts-und Schadensersatzansprüche nur dann zu erfüllen, wenn ein Schadenseintritt beim Gegner wahrscheinlich ist und der Schaden von der Gegenseite nicht lediglich behauptet, sondern belegt wird. Zudem stimmen wir mit den Berlinern darin überein, dass ein rechtlich fehlerhafter Internetauftritt für den potentiellen Kunden abschreckend wirkt.

Vor diesem Hintergrund bleibt zu hoffen, dass diese Auffassung nun endlich ernsthaft in andere Entscheidungsfindungen einbezogen wird.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

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