Filesharing: LG Magdeburg verurteilt zu Schadenersatz von 3.000,00 € und Anwaltskosten

 

Wie die Pressestelle des Landgerichts Magdeburg (LG Magdeburg) am 23. März 2010 mitteilte, hat das LG Magdeburg mit rechtskräftigem Urteil vom 17.03.2010 – Az.7 O 2274/09 einen Vater und dessen volljährigen Sohn zur Erstattung von insgesamt 3.000,00 € Schadenersatz an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) verurteilt.

Der beklagte Sohn hatte bereits in einem Strafverfahren eingeräumt 132 Musiktitel in Internettauschbörsen angeboten zu haben. Der Vater des Beklagten als Anschlussinhaber des Internetzugangs hatte eingewandt, dass er von den Aktivitäten seines Sohnes keine Kenntnis gehabt habe und er auch im Umgang mit Computern eher wenige Kenntnisse besitze. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Es sah insbesondere eine Pflicht des Vaters, sich sachkundiger Hilfe zu bedienen, etwa so genannte firewall oder andere Schutzprogramme.

Es half ebenfalls nicht weiter, dass die Beklagten bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten, da diese nur eine Wiederholungsgefahr ausräumt, aber nichts an dem Schadenersatzanspruch für das unlizenzierte Anbieten der Musiktitel ändert. In diesem Falle kostete der Download/ Upload jedes Musiktitels ganze 22 €. Hinzu kamen noch die Rechtsanwaltskosten, die ebenfalls von den Beklagten zu tragen waren.

Anmerkung: Das Urteil ist unter verschiedenen Gesichtspunkten schwer nachvollziehbar. Es beachtet zum einen nicht, dass sich durch eine firewall ein illegales Anbieten von Filmen oder Musiktiteln nicht erreichen lässt, da die peer-to-peer Netzwerke alle bekannten Schutzmechanismen umgehen und dann die noch offenen Ports für den Datenaustausch benutzen. Es würde letztlich nur eine komplette Trennung der Internetverbindung helfen.

Darüber hinaus ist – gerade nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu WLan-Netzwerken (BGH Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) – immer auch zwischen dem Betreiber eines Netzwerkes und dem Verletzer von Urheberrechten zu trennen. Der Betreiber des Netzwerkes (Störer) ist zur Unterlassung verpflichtet. Zum Schadenersatz dagegen grundsätzlich nur der Verletzer (Täter), der nicht immer auch der Störer sein muss.

Eine Auseinandersetzung mit dem neu gefassten § 97a Abs.2 UrhG, der die Rechtsanwaltskosten auf 100,00 € begrenzt, erfolgte nicht, da Verstoß und Abmahnung vor der Gesetzesänderung erfolgten.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael