Glücksspiel – wenn Verbot, dann richtig

 

Am heutigen Tag dürften sich alle nicht lizenzierten Wettbüros, sei es online oder „analog“, freuen. Hintergrund ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Az.:C-316/07 u.a.), die für alle deutschen Gerichte verbindlich ist, dass das hierzulande geltende staatliche Glücksspielmonopol nicht mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit des Europäischen Gemeinschaftsrechts vereinbar sei.

Ziemlich deutlich machte der Gerichtshof klar, dass nicht auf der einen Seite das staatliche Monopol mit der Kontrolle des Glücksspiels, insbesondere dem Ziel der Kontrolle von Glücksspielsucht, begründet werden könne, wenn auf der anderen Seite für diese Dienste durch diese Lottogesellschaften geworben wird.

Geklagt hatten verschiedene Anbieter von Lotterieangeboten, die nun mit einer Entscheidung zu Ihren Gunsten durch die deutschen Gerichte rechnen können.

Interessanterweise stieg die Aktie des Unternehmens tipp24 prompt nach bekannt werden dieser Nachricht. Als wenn Börse irgendwas mit Glücksspiel zu tun hätte…

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael