Internetrecht – Waren im Onlineshop verpflichten nicht zum Verkauf, AG München, Entsch. v. 04.02.2010 – 281 C 27753/09

 

Das Amtsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 04.02.2010 die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs konsequent auf das Internetrecht bzw. Rechtsverhältnisse im Internet angewendet.

Es entschied, dass die Darstellung von Waren in einem Internetshop noch kein rechtsverbindliches Angebot darstellt, sondern erst die Bestellung des Käufers ein solches Angebot ist, dass dann vom Verkäufer noch angenommen werden müsse. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz, dass ansonsten der Verkäufer sich für Lieferungen verpflichten würde, die er unter Umständen gar nicht einhalten kann (etwa weil besonders große Mengen bestellt werden) findet auch im Onlinerecht Anwendung.

Auch eine Bestellbestätigung sei noch keine Annahme eines Angebots entschied das Gericht. Möglicherweise sei in der Lieferung der Ware die Annahme des Angebots zu erblicken. Im vorliegenden Fall wurden jedoch nur Zubehörteile der bestellten Ware geliefert, so dass dies ebenfalls nicht ausreichte.

Im hier entschiedenen Fall wurde der Preis für das Zubehör fälschlicherweise auch für das Endgerät angegeben, der allerdings gut das Zehnfache betrug. Zum Glück für den Verkäufer kam kein Vertrag zustande. Eine andere Frage wäre aber auch, ob eine Anfechtung der Willenserklärung wegen Irrtums möglich gewesen wäre.

Zu beachten ist weiter, dass ein Verkäufer nicht einfach Waren anbieten darf, die er überhaupt nicht liefern kann oder für die er im großen Rahmen Werbung betreibt, um dann nach wenigen Verkäufen den Ausverkauf bekannt zu geben. Dies könnte als wettbewerbswidriges Lockangebot gewertet werden, bei dem eine Abmahnung und Schadenersatz drohen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.04.2010 – I – 4 U 205/09).

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael