Internetrecht/ Bewertungsportale – Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde zu „spickmich.de“ nicht an (Az.1 BvR 1750/09)

 

Das Bundesverfassungsgericht hat, wie jetzt bekannt wurde, die  Verfassungsbeschwerde einer Lehrerin aus NRW bereits im August nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erfolgte einstimmig.

Im Juni 2009 hatte der Bundesgerichtshof entschieden (Urt. v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08), dass das Persönlichkeitsrecht der Lehrerin hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurücktreten müsse. Auf dem Bewertungsportal kann in anonymisierter Form eine Schulnote von 1-6 vergeben sowie Zitate der Lehrer veröffentlicht werden. Eigene Kommentare sind nicht gestattet. Der BGH sah insbesondere bei Meinungsäußerungen zum Berufsleben einen schwächeren Schutz gegenüber der Meinungsäußerung, als bei solchen, die vor allem die Privatsphäre betreffen.

Interessant wäre es in diesem Zusammenhang zu erfahren, ob sich seit der Nutzung des Bewertungsportals die Leistungen und das Verhalten der Lehrer geändert haben oder jetzt ändern werden.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael