Keine Verwechslungsgefahr der Marke „SUPERillu“ mit „illu der Frau“

 

Das  Oberlandesgericht Naumburg hatte in einer Entscheidung am 03.09.2010 über eine Klage des die Zeitschrift „SUPERillu“ veröffentlichenden Verlages zu befinden ( OLG Naumburg, Entsch. v. 03.09.2010 – 10 U 53/09).  Dieser hatte geklagt, weil ein konkurrierender Verlag eine Zeitschrift mit dem Titel „illu der Frau“ heraus gab. Das Landegericht hatte noch eine Verwechslungsgefahr angenommen, da der Verbraucher mit dem Wortbestandteil „illu“ eine bestimmte Herkunft verbinde.

Dem gegenüber entschied das OLG Naumburg, dass die Marke „SUPERillu“ ausreichend von der Zeitschrift „illu der Frau“ zu unterscheiden sei. Der Wortbestandteil „illu“ als Abkürzung für „Illustrierte“ sei nicht so kennzeichnend, dass ein Schutz der Marke „SUPERillu“ auch hierfür entstehe. Der Verbraucher sei sich ähnelnde Zeitschriftentitel gewohnt und achte auf Unterschiede. Er ziehe nicht zwingend den Schluss auf einen identischen Verlag.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael