Markenrecht – Hasenjagd bei Gericht!?

 

Kurioses beim Bundesgerichtshof (BGH). Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Senat des BGH hatte darüber zu befinden, wie weit der Schutz des als dreidimensionale Marke angemeldeten „Goldhasen“ des Schokoladenherstellers Lindt & Sprüngli reicht (Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 37/04, BGHZ 169, 295).

Der Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli hatte auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz gegen die Herstellung und Vertrieb eines nach seiner Ansicht mit seiner Marke verwechselbaren Schokohasen des Herstellers Riegelein geklagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Verwechslungsgefahr verneint, da es in der Gestaltung der beiden Schokohasen keine hinreichende Ähnlichkeit gesehen hatte.

Der BGH hat nun die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es seien nicht alle Unterscheidungsmerkmale der beiden Schokohasen ausreichend gewürdigt worden. Die Prüfung alleine auf die unterschiedliche Farbgebung (Lindt: golden, Riegelein: eher bronze) und die Form zu beschränken, sei nicht ausreichend. Der Schutzbereich im Markenrecht müsse auch anhand aller sonstigen Unterscheidungsmerkmale bestimmt werden.

„Brisant“ an der Stelle: Da die Fotografien der beiden Hasen nicht für eine Prüfung ausreichten, wurden jeweils Schokoladenhasen in der Sitzung überreicht. Nachdem das Rechtsmittel eingelegt war, musste und wollte auch der BGH die unterschiedlichen Schokohasen begutachten, allein: der in der Verhandlung vor dem OLG überreichte Schokohase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten. Wurde der Hase also Opfer eines Schokoladenliebhabers am Oberlandesgericht oder hat er sich nur bis zu einer endgültigen Entscheidung über sein Schicksal versteckt? Wir werden weiter berichten.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael