Wettbewerbsrecht – Werbung mit durchgestrichenen Preisen auch online erlaubt (OLG Düsseldorf v. 29.6.2010 – U 28/10)

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass nicht irreführend geworben werde, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis, angegeben wird. Das Wettbewerbsrecht (UWG) sehe zwar vor, dass irreführende geschäftliche Handlungen gemäß § 5 Abs.1 Nr.2 UWG wettbewerbswidrig seien. Jedoch könne dies in der vorliegenden Konstellation nicht angenommen werden.

Verklagt wurde ein Schuhhändler, der im Internet für Markenschuhe mit „Statt 49,99 EUR (Darstellung durchgestrichen) nur 19,99 EUR“ geworben hatte. Der Kläger meinte, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele. So sei fraglich, ob der frühere Verkaufspreis des Händlers, eine Preisempfehlung des Herstellers oder der Preis eines Mitbewerbers gemeint sei. Die Ausgangsinstanz, das Landgericht Düsseldorf, hatte zunächst eine Unterlassungsverfügung gegen den Internet-Händler erlassen. Es hielt die Preisangabe für irreführend.

Die Berufung des Schuhhändlers hiergegen war erfolgreich. Zur Begründung verwies das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung darauf, dass die Werbung keine Unklarheiten über den Preis, einen besonderen Preisvorteil oder die Art und Weise, wie er berechnet werde, lasse. Der mit der Werbung angesprochene Verkehr, hier der Durchschnittsverbraucher, könne in dem durchgestrichenen Preis nichts anderes sehen, als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis. Auch das Wort „statt“ vor dem Preis ändere hieran nichts. Im Gegenteil bekräftige dies nur die Aussage der Werbung. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner „Statt-Preis“ – Entscheidung eine Wettbewerbswidrigkeit angenommen. Dort hätte aber erst eine Reihe von Umständen im Ergebnis dazu geführt, eine vom Wettbewerbsrecht nicht erlaubte Unklarheit der Werbeaussage anzunehmen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael