Wettbewerbsrecht: wann Abmahnung und Gegenabmahnung zulässig sind (LG Paderborn, Urteil v. 22.07.2010 – Az.: 6 O 43/10)

 

Das LG Paderborn hatte über eine Abmahnung und Gegenabmahnung zu entscheiden (LG Paderborn, Urteil v. 22.07.2010 – Az.: 6 O 43/10).

Zwei Wettbewerber, die ihre Waren auf der Internetplattform ebay verkauften, stritten sich vor dem Landgericht aufgrund verschiedener Wettbewerbsverstöße. Beide hatten sich gegenseitig abgemahnt. Die letzte Abmahnung des Klägers beruhte auf kleineren Verstößen des beklagten Mitbewerbers, in denen dennoch ein hoher Streitwert zugrunde gelegt wurde.

Die Richter wiesen die Klage als rechtsmissbräuchlich ab. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sei insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch versucht wird, einen Mitbewerber vom Markt zu drängen. Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs.4 UWG ist insbesondere dann auszugehen, wenn das beherrschende Motiv sachfremde Motive sind. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich ein das Gebührenerzielungsinteresse als sachfremdes Motiv. Ebenso ist es sachwidrig, wenn ein geringer Wettbewerbsverstoß zum Anlass genommen wird, um durch das Entstehenlassen hoher Gebühren einen Mitbewerber vom Markt zu drängen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael