Internetrecht – Keine Strafbarkeit bei Nutzung offenen WLAN – Netzwerks? (AG Wuppertal, Beschluss v. 3.8.2010 – 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08)

 

Das Amtsgericht Wuppertal ist in seiner Entscheidung von seiner ehemaligen Rechtsprechung zur unerlaubten Nutzung eines offenen WLAN – Netzwerkes (AG Wuppertal, 3.4.2007) abgerückt. Der im Verfahren Beschuldigte hatte sich in ein offenes ungeschütztes WLAN – Netzwerk eingewählt, ohne hierfür ein Nutzungsentgelt bezahlt zu haben oder sonst irgendwie berechtigt gewesen zu sein.

Das Amtsgericht prüfte, ob es eine Anklage der Staatsanwaltschaft zulassen würde und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Es sah weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach § 89 Abs.1 TKG, noch den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder sich Beschaffens personenbezogener Daten nach §§ 43, 44 Abs.2 Nr.3 BDSG als erfüllt an.

In der nunmehr revidierten Entscheidung von 2007 hatte das AG noch einen WLAN – Router als elektrische Sendeanlage im Sinne von § 89 Abs.1 TKG eingestuft. In der Zuweisung einer IP-Adresse des Routers sei eine für diesen bestimmte Nachricht zu sehen, die nicht für den von außen zugreifenden Fremdnutzer gedacht gewesen sei. Darüber hinaus seien nach dem Bundesdatenschutzgesetz die Daten alleine dem berechtigten Nutzer zugewiesen. Da der Fremdnutzer auch in Kauf nehme, dass das Oper nicht über eine Datenflatrate verfüge, handele er auch in Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht.

Das Amtsgericht hat jetzt seine Entscheidung als zu weit gehend angesehen. Die Zuweisung der IP-Adresse könne nicht als Nachricht an den Nutzer im Sinne der Vorschrift des § 89 Abs.1 TKG angesehen werden. Auch sei ein „abhören“ nicht gegeben, da der Täter hier nicht zielgerichtet auf fremde Nachrichten zugegriffen habe. Wegen des fehlenden Abrufens personenbezogener Daten scheide auch eine Strafbarkeit nach §§ 43, 44 Abs.2 Nr.3 BDSG aus. Wer sich von außen einwähle, könne regelmäßig nicht erkennen, wer Betreiber des WLAN – Netzwerkes sei.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Nichtzulassung der Hauptverhandlung beim Landgericht Wuppertal Beschwerde eingelegt.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael