Internetrecht – Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs (BVerwG, 27.10.2010 – 6 C 12/09 u.a.)

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte darüber zu entscheiden, inwieweit für Besitzer von internetfähigen PCs eine Gebührenpflicht besteht, da sich mit Ihnen ebenfalls Sendungen aus dem Internet empfangen ließen, so genanntes Livestream. Über die Zweitgerätebefreiung kann eine weitere Rundfunkgebühr nicht verlangt werden, wenn bereits ein herkömmliches Gerät angemeldet worden ist. Die Kläger, zwei Rechtsanwälte und ein Student, besaßen kein angemeldetes Rundfunkgerät, allerdings internetfähige PCs.

Das BVerwG bestätigte die Ausgangsinstanzen, die bereits die Klagen gegen die Gebührenpflicht zurückgewiesen hatten. Im Rahmen der Gebührenpflicht kommt es allenfalls darauf an, dass ein Gerät bereitgehalten werde, mithilfe dessen Radio- oder Fernsehsendungen empfangne werden könnten. Unerheblich sei es, ob der PC mit dem Internet verbunden sei, solange die technischen Voraussetzungen für den Empfang gegeben seien.

Zwar greife die Rundfunkgebührenpflicht in die Rechte der Kläger aus dem Grundgesetz auf Informationsfreiheit und Berufsausübungsfreiheit ein, jedoch sei dies durch die Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren gerechtfertigt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht gegeben, da auch die unterschiedlichen Empfangsgeräte die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen böten.

Der Gleichheitssatz gemäß Art.3 Abs.1 Grundgesetz verlangt aber, dass die Gebührenpflichtigen auch tatsächlich gleich behandelt werden. Sei dies nicht gewährleistet, kann dies die Verfassungswidrigkeit des Gebührentatbestandes nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten könnten daher nur an der Gebührenpflicht für PCs festhalten, wenn sich diese auf Dauer auch tatsächlich durchsetzen lasse.

Anmerkung: Ab 2013 wird die gräteabhängige Rundfunkgebühr durch eine pauschale Haushaltsabgabe ersetzt werden.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael