Internetrecht – Twitter Links auf rechtswidrige Inhalte unzulässig (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10)

 

Erstmals entschied ein deutsches Gericht über die Zulässigkeit von Meldungen auf dem Internetportal „Twitter“. Das Landgericht (LG) Frankfurt entschied, dass ein Geschädigter von einem Nutzer, der auf Twitter auf rechtswidrige Inhalte Dritter verlinkt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

In der Entscheidung ging es um einen ehemaligen Mitarbeiter des Geschädigten, der auf die Inhalte einer Website eines unbekannten Dritten verwiesen hatte, der wiederum über den ehemaligen Arbeitgeber wahrheitswidrige und wettbewerbswidrige Behauptungen aufgestellt hatte. Der ehemalige Mitarbeiter hatte diese Verlinkung mit der Bemerkung „sehr interessant“ kommentiert.

Das LG Frankfurt untersagte dem ehemaligen Mitarbeiter, „…im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,– EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, – für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf seinen Twitter-Accounts … und … Links zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich folgenden Behauptungen finden: …..“)

Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass der ehemalige Mitarbeiter in voller Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte bewusst den Link auf die fremde Seite gesetzt habe und sich mit seiner Kommentierung auch deren Inhalt zu eigen gemacht habe. Eine  wettbewerbswidrige Handlung, die gemäß §§ 3, 4 Nr. 7 und Nr. 8 UWG zu unterlassen sei, müsse der ehemalige Arbeitgeber nicht hinnehmen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael