Internetrecht – Vertragsschluss durch Anmeldung auf Website (AG Witten, Urteil vom 07.09.2010 2 C 585/ 10)

 

Das Amtsgericht entschied einen Fall, in dem sich ein Nutzer auf einer Internetseite angemeldet hatte, deren Anmeldemaske mit einem Button „Jetzt anmelden“ gekennzeichnet gewesen ist. Seitlich des Anmeldeformulars fand sich ein Hinweis auf die Kostenpflicht der Anmeldung. Nachdem zum Streit über die Zahlung des Nutzungsentgelts kam, klagte der Nutzer darauf, dass festgestellt wird, dass kein Vertragsverhältnis bestände. Das Gericht wies die Klage ab.

Das Gericht stellte fest, dass der Nutzer mit seiner Anmeldung auf der Homepage ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben habe, welches die Beklagte Betreiberin des Internetangebots dann am selben Tage mit E-Mail angenommen habe. Durch die Bestätigung des Verbrauchers, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen habe, sei die Kostenpflicht auch nicht überraschend.

Letztlich muss man sagen, dass dies eine konsequente Anwendung allgemeiner Grundsätze des Vertragsrechts auf Geschäftsabschlüsse im Internet darstellt. Hier hatte der Nutzer auch zu lange gezögert bzw. überlegt, ob er an dem Vertragsschluss festhalten wollte. Sein Widerruf des Geschäftsabschlusses, für den er gemäß § 355 Abs.2 BGB einen Monat Zeit hatte, kam zu spät. Der Betreiber der Internetseite hatte den Nutzer ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d Abs. 2, 312 c Abs. 2 BGB informiert.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael