Internetrecht/ Domainrecht – Löschung einer Domain nicht aufgrund früheren Markenschutzes (BGH, 19.02.2009 – I ZR 135/06)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, inwieweit Rechte aus einer früheren Unternehmenskennzeichnung gegenüber einer späteren Domainregistrierung geltend gemacht werden können.

Die Klägerin firmierte seit Oktober 2001 unter der Abkürzung „ahd“. Die Beklagte, die mehrere tausend Domainnamen auf sich registriert hat, hatte sich 1997 auch die Domain „ahd.de“ als Topleveldomain eintragen lassen. Vor dem Jahr 2002 enthielt die Homepage lediglich ein Baustellenschild. Seit 2004 konnten bei der Beklagten unter dieser Domain unter anderem E-Mail-Adressen erworben und Homepages erstellt werden. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Nutzung „ahd“ und die Einwilligung in die Löschung des Domainnamens.

Der BGH bestätigte das Berufungsurteil, soweit der Beklagten die Nutzung des Domainnamens untersagt worden war. Die Beklagte habe zwar die Domain vor dem Jahr 2001 eintragen lassen. Allerdings habe sie dann nicht Waren oder Dienstleistungen vor dem Jahre 2004 angeboten. Die Registrierung eines Domainnamens berechtige diesen nicht dazu, unter dem Domainnamen eine das Kennzeichnerecht eines Dritten verletzende Handlung vorzunehmen.

Die Klägerin sei jedoch nicht dazu berechtigt, von der Beklagten die Einwilligung zur Löschung verlangen zu können. Das Halten des Domainnamens ohne geschäftliche Betätigung stelle noch keine Kennzeichenverletzung dar. Auch sei keine wettbewerbswidrige Mitbewerberbehinderung gegeben. Die Klägerin könne zwar nicht die Topleveldomain „ahd.de“ benutzen. Dies sei jedoch von der Klägerin hinzunehmen, da sie die Kennzeichnung „ahd“ erst im Jahre 2001 in Benutzung genommen habe. Die Haltung der Beklagten sei daher auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin müsse daher bei der Wahl des Domainnamens ausweichen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael