Urheberrecht – Keine Erschöpfung von Gebrauchtsoftware (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.05.2010 – 11 U 818/09)

 

Wie das OLG Frankfurt am Main entschied, muss ein Verkäufer von Hardware – hier Notebooks – im Streitfalle beweisen, dass er bei vorinstallierter gebrauchter Software über die Lizenzen der Software verfügt. Anderenfalls kann ihm der Urherber der Software gemäß §§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 69 c Nr. 3 UrhG und § 14 MarkenG Unterlassung, Auskunft und Herausgabe verlangen.

Die Entscheidung steht im Lichte einer viel erwarteten höchstrichterlichen Entscheidung durch den BGH zum Schicksal von Lizenzen bei Gebrauchtsoftware (oracle gegen usedsoft), die zu Beginn des Jahres 2011 erwartet wird. Unproblematisch kann Software dann weiterveräußert werden, wenn der Datenträger körperlich weitergegeben wird und keine weiteren Einschränkungen durch den Urheber bestehen. Dann würde nämlich der so genannte Erschöpfungsgrundsatz eintreten, wonach derjenige, der sein Werk in den freien Verkehr bringe, auf weitere Rechte verzichte. So etwa beim Verkauf von gebrauchten Datenträgern, die nicht noch durch ein einmal nutzbares Kennwort aktiviert werden müssen. Dann wiederum, so der Bundesgerichtshof, sei keine Erschöpfung eingetreten, da der Urheber die Nutzung seiner Rechte durch das Kennwort eingeschränkt habe (BGH, Urt. v. 11.02.2010 – I ZR 178/08 „half-life 2“).

Im vorliegenden Fall konnten die Beklagten nur für einen Bruchteil der verkauften Software auf den Notebooks die Lizenzen nachweisen. Eine Erschöpfung sah das OLG auch nicht durch den Erwerb der so genannten Masterdisk, da diese kein unbeschränktes Vervielfältigungsrecht enthalte, welches zu einer Erschöpfung führen könne. Allein ein Erwerb und Weitergabe von Datenträgern im körperlichen Sinne könnten das Recht aus § 69c Abs.3 UrhG aufheben und zu einer Erschöpfung führen.

Die Entscheidung steht im Einklang mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Eine weiterführende Klärung der Rechtslage, insbesondere hinsichtlich des Erwerbs von Software auf Downloadbasis, wird erst der Bundesgerichtshof herbeiführen können.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael