Urheberrecht – Keine Urheberrechtsverletzung durch Umbau des Stuttgarter Bahnhofs (OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2010, Az. 4 U 106/10)

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied, ebenso wie die Ausgangsinstanz, das Landgericht Stuttgart, dass das Änderungsinteresse des Eigentümers (Deutsche Bahn AG) das Erhaltungsinteresse des Urhebers (Architekt des Stuttgarter Kopfbahnhofs) überwiege. Der Kläger war der Erbe des Architekten der den Bau des Bahnhofs geplant hatte. Besondere Brisanz hat die Entscheidung aufgrund der derzeitigen Auseinandersetzungen im Rahmen des Projekts „Stuttgart 21“.

Das OLG hatte dem Modernisierungsinteresse des Eigentümers aufgrund verschiedener Umstände einen Vorrang vor dem Erhaltungsinteresse des Urhebers eingeräumt. Zwar sei es schon so, dass der Bahnhof einen besonders hohen Schöpfungsgrad habe und auch als Bauwerk ein besonders hohes Schutzinteresse bestehe. Allerdings sei dies nach 54 Jahren und dem Tod des Urhebers erheblich abgeschwächt. Der grundsätzliche urheberrechtliche Schutz von 70 Jahren sei daher nicht anzuwenden. Daher überwiege der Änderungsbedarf zum Zwecke des Ausbaus des Bahnhofs zum Durchgangsbahnhof.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Alleine die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet hier noch den weiteren Rechtsweg.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael