Wettbewerbsrecht – Apothekenrabatte und Zugaben nur bis 1 Euro zulässig (BGH, 09.09.2010 – I ZR 193/07 u.a.)

 

Der für Wettbewerbssachen zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zulässig sei, wenn Apotheken Werbegaben oder Preisnachlässe etc. im Wert von mehr als einem Euro gewährten.

Die von Wettbewerbszentralen und Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apotheker gewährten ihren Kunden nach verschiedenen Systemen Preisnachlässe und Boni beim Bezug von verschreibungspflichtigen Medikamenten. Dieses Verhalten verstieß gemäß § 4 Nr.1 UWG und § 4 Nr.11 UWG nach Ansicht der Kläger gegen Preisbindungsvorschriften sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben.

Der BGH sah einen Verstoß gegen die Vorschriften nicht erst in einem günstigeren, als von der Preisbindung vorgesehenem Preis, sondern bereits dann wenn der korrekte Preis mit einem besonderen Vorteil gekoppelt werde. Dann bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Kunden. Es reiche aber nicht jede Beeinträchtigung, diese müsse schon spürbar sein. Daher sei eine Zugabe/ Boni im Wert von 1 Euro noch zulässig.

In einer der verhandelten Verfahren stellte sich die Frage, ob diese Einschränkungen auch auf den Apothekenversandhandel Anwendung finde. Der BGH hätte dies bejaht, sah sich aber durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) hieran gehindert. Das BSG hatte entschieden (BSGE 101, 161), dass das deutsche Arzneimittelrecht auf nach Deutschland eingeführte Medikamente keine Anwendung finde. Daher wurde dieses Verfahren dem Gemeinsamen Senat (Senat der obersten deutschen Gerichtshöfe) zur Entscheidung vorgelegt.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael