Wettbewerbsrecht – Scheibenwischerwerbung nicht erlaubt (OLG Düsseldorf, 01.07.2010, Az. IV-4RBs-25/10)

 

Das OLG Düsseldorf hatte vor kurzem darüber zu entscheiden, wie die allseits bekannte „Scheibenwischerwerbung“ zu qualifizieren ist. Dabei geht es darum, dass vorwiegend Gebrauchtwagenhändler hinter Scheibenwischer, an die Tür oder in den Türspalt Visitenkarten stecken, auf denen sie mit den Slogans „Wir kaufen jedes Auto“ usw. werben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dieser (Un-)Art der Werbung eine Absage erteilt.

Geklagt hatte ein Händler, der für die Werbung mit den Visitenkarten ein Bußgeld von 200 € erhalten hatte. Das OLG hat die Handlungen der Gebrauchtwagenhändler zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der belästigenden Werbung nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bewertet. Dennoch hat es festgestellt, dass es zu dieser Form der Kontaktaufnahme auf öffentlichen Parkplätzen der ausdrücklichen Einwilligung des Fahrzeuginhabers bedürfe.

Die Verteilung der Visitenkarten stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, die der behördlichen Genehmigung bedürfe. Die Werbung am Auto sei nicht mehr vom Zweck des Gemeingebrauchs der Straßen abgedeckt. Die Verschmutzung der Straßen erhöhe auch den Reinigungsaufwand, so dass es der Kommune überlassen bleiben müsse, eine Sondergenehmigung zu erteilen.

Auch wenn das Gericht lediglich einen Bußgeldtatbestand im Bereich des Straßenverkehrs überprüft hat, dürfte das Verhalten auch unter dem Gesichtspunkt der belästigenden Werbung nach § 7 UWG und des unlauteren Verhaltens aufgrund Gesetzesverstoßes gemäß § 4 Nr.11 UWG wettbewerbswidrig sein.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael