Wettbewerbsrecht – T-Mobile muss seine Werbung ändern (OLG Hamburg, Az. 5 U 185/08)

 

Laut „heise online“ hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass das Unternehmen T-Mobile nicht mit dem Slogan „Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate“ werben darf, wenn „Voice over IP (VoIP), Instant Messaging und IPVPN nicht Gegenstand des Vertrages sind und die Bandbreite des Internetzugangs ab einem bestimmten Datenvolumen beschränkt wird.“

Bereits Mitte 2008 hatte der VoIP-Anbieter vor dem Landgericht Hamburg (Az. 315 O 360/08) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt, dass T-Mobile nicht mit dem Slogan werben dürfe, da dieser wegen der tatsächlich eingeschränkten Nutzung irreführend gemäß § 5 UWG sei. Hiergegen legte T-Mobile Widerspruch ein.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael