Wettbewerbsrecht – Verlängerung eines Frühbucherrabattes zulässig (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2010 – I-4 U 52/10)

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass die Verlängerung eines zeitlich befristeten Angebots nicht zwangsläufig eine irreführende Werbung gemäß § 5 UWG sei.

Vorliegend hatte ein Reiseanbieter auf seiner Internetseite eine Reise mit einem zeitlich begrenzten Frühbucherrabatt angepriesen. Auch nachdem die Frist für den Rabatt abgelaufen war, wurde dieser weiter eingeräumt. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, hatte auf Unterlassung der Werbung mit Frühbucherpreisen geklagt. Sie sah hierin eine irreführende Werbung gemäß § 5 UWG. Nach dem Ablauf der zunächst eingeräumten Frist für Frühbucherpreise müsse der Anbieter seine Preise wieder erhöhen.

Dies sah das OLG anders. Es sei nicht irreführend, wenn der Preisvorteil aus marktbedingten Gründen über den zunächst vorgesehenen Endtermin hinaus vom gutgläubig Werbenden fortgeführt werde. Jedenfalls dann nicht, wenn mit der Werbung kein unangemessener Einfluss in Form eines übertrieben Anlockens verbunden sei, wie etwa eine extrem kurze Frist, die den Nutzer gleichsam „überrumpele“.

Auch müsse der Verbraucher nicht gemäß § 5a UWG von Beginn an darüber informieren, dass die Frist verlängert werden könnte. Die Geschäftspolitik muss nicht sofort offen gelegt werden. Das Transparenzgebot des § 4 Nr.4 UWG fordert nur, bereits fest stehende Bedingungen einer Verkaufsfördermaßnahme anzugeben.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael