Wettbewerbsrecht/ Onlinehandel – Alleinstellungsmerkmale müssen vorhanden sein, wenn damit geworben wird (LG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2010 – 38 O 19/10)

 

Das Oberlandesgericht hatte gleich mehrere behauptete Wettbewerbsverstöße eines Onlineshops zu bewerten, welcher Brillen und Kontaktlinsen im Internet vertreibt. Das verklagte Unternehmen warb unter anderem mit einer Dauertiefpreisgarantie, ständig über 18.500 Artikel vorrätig zu haben, Originalware und der Behauptung, der marktführende Onlinehändler für Kontaktlinsen zu sein. Daneben wurde entschieden, wie es zu bewerten sei, wenn bei einer Testbestellung unfrei zurückgesandte Ware bei Ausübung des Widerrufsrechts nicht zurückgenommen wird.

Das Gericht verurteilte den Händler zu Unterlassung und zur Kostentragung für das Verfahren. Das OLG sah die Werbeaussagen des Onlinehändlers als irreführend und damit wettbewerbswidrig gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 und Nr. 3 UWG an. Der verklagte Onlinehändler konnte im Verfahren nicht nachweisen, dass er die behaupteten 18.500 Artikel tatsächlich ständig vorrätig hatte. Auch bot er nicht für alle Kontaktlinsen die so genannte Dauertiefpreisgarantie an, was ebenfalls nicht mit der Werbeaussage übereinstimmte. Die Werbung mit „Originalware“ sei eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit ebenfalls nicht zulässig.

Weiter befasste sich das OLG auch mit der Aussage der Marktführenden Stellung. Das Gericht sah in dieser Aussage einen deutlichen Wettbewerbsvorteil, so er denn bestände. Denn der Kunde messe einer solchen Aussage eine besonderes Vertrauen erweckende Marktstellung bei. Da aber die Wettbewerber im Markt nahezu identische Marktanteile besäßen, sei die Aussage der Marktführerschaft irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Gesondert befasste sich das OLG auch mit der unfrei zurückgesandten Ware bei Ausübung des Widerrufsrechts, die von der Beklagten nicht angenommen wurde. Dies sei ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften und damit ebenfalls wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr.11 UWG.

Die Entscheidung behandelt typische Konstellationen, in denen ein Händler, sei es online oder analog, Gefahr läuft, wegen wettbewerbswidriger Aussagen abgemahnt zu werden. Problematisch bei der Testbestellung war, dass der Beklagte der Rücksendung nicht ansehen konnte, wie hoch der Warenwert gewesen ist. Für Händler sehr problematisch, da sie zwar bei Bestellungen ab 40 € ohnehin die Rücksendekosten erstatten müssen. Jedoch sind die Versandkosten unfrei versendeter Pakete fast doppelt so hoch, wie bei einem normalen Postversand. Die Berufung gegen das Urteil beim OLG Düsseldorf ist anhängig.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael