Internetrecht – Kein Sonderkündigungsrecht des DSL- Anschlusses bei Umzug auf „weißen Fleck“ (BGH, 11.11.2010 – III ZR 57/10)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied an besagtem Datum darüber, ob jemand seinen DSL- Anschluss vor dem Ablauf der Nutzungsdauer kündigen könne, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt worden sind (so genannter „weißer Fleck“).

Der Kläger hatte im Jahre 2007 einen Vertrag mit einem DSL-Anbieter geschlossen, der ihm an seinem Wohnort den Zugang zum DSL-Netz ermöglichte. Die Vertragslaufzeit betrug zwei Jahre. Im November 2007 verzog der Kläger in eine andere, im selben Landkreis gelegene, Gemeinde, in der sich keine DSL-fähigen Leitungen befanden, so dass die Beklagte dort keinen DSL-Zugang anbieten konnte. Der Kläger erklärte daraufhin die vorzeitige Kündigung des Vertrages. Die Beklagte verlangte gleichwohl weiterhin ihr monatliches Entgelt, woraufhin der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrte, dass der Beklagten  keine Forderungen mehr gegen ihn zustünden.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen jeweils abgewiesen. Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision ebenfalls zurück. Es bestehe kein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung gemäß § 626 Abs.1 BGB oder § 314 Abs.1 BGB. Ein solcher Grund könne dann nicht bestehen, wenn das Risiko der Vertragsdurchführung allein aus der Sphäre des Kündigenden stammt. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag abschließe, trage grundsätzlich das Risiko, dass sich seine Lebensverhältnisse ändern. Demnach stelle ein Umzug aus privaten oder beruflichen Gründen keinen wichtigen Grund dar. Dies gelte erst recht, wenn der Kunde wie vorliegend die Möglichkeit hat, bei Vertragsschluss eine kürzere Laufzeit über höhere Entgelte zu erreichen. Der Vertragspartner, der im Hinblick auf die längere Laufzeit eine spätere Amortisation seiner Kosten erwarte, sei in diesem Vertrauen schützenswert.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.