Internetrecht- Lästern verboten

 

Twittert oder facebookt ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit, was das Zeug hält,  kommt eine  Kündigung als arbeitsrechtliche Konsequenz durchaus in Betracht. Erst recht, wenn der Arbeitnehmer damit sein Unternehmen, seine Kollegen oder Kunden der Firma öffentlich und für jedermann zugänglich beschimpft oder verunglimpft. So neulich wieder einmal geschehen, wenn auch bei unseren Nachbarn in Frankreich. Arbeitnehmer erhielten die Kündigung, weil sie sich über ihren Facebookaccount ungebührlich über ihr Unternehmen äußerten. So hatte ein Arbeitnehmer über sein Profil bei Facebook geäußert, dass er nun auch dem ,,Club der Unheilvollen“ angehöre und damit seine Festanstellung beim Unternehmen gemeint. Diese Bemerkung veranlasste den Kollegen zur Antwort: ,,Willkommen im Club“. Alle Mitglieder, die sich als sogenannte ,,Freunde“ der beiden Arbeitnehmer bei Facebook registriert hatten und wiederum deren Freunde konnten diesen Dialog verfolgen. Diese Verunglimpfung im Zusammenhang mit der Verbreitung in der gesamten Community veranlasste den Chef des Unternehmens, beiden Arbeitnehmern zu kündigen. Aufgrund der Schwere der arbeitsvertraglichen Verletzungen bestätigte das durch die Arbeitnehmer angerufene Gericht die Kündigung. Auch wenn dieser Sachverhalt in Frankreich spielt, kommen vergleichbare Urteile durch deutsche Gerichte bei ähnlich gelagerten Fällen in Betracht. Dabei dürfte es keine Rolle spielen, ob Arbeitnehmer in ihrer Freizeit oder während ihrer Arbeitszeit twittern, xingen oder facebooken. Grundsätzlich verbietet es sich, im Internet rufschädigende Bemerkungen über sein Unternehmen, Angehörige und Kunden des Unternehmens öffentlich und für jedermann zugänglich zu verbreiten. Ob eine Kündigung immer das rechte Mittel ist oder nicht zunächst eine Abmahnung ausreicht, bemisst sich an den Umständen des Einzelfalles, insbesondere an der Intensität des Eingriffs (Quelle: dpa).

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne