Rundfunkrecht – Kein Anspruch des Fernsehzuschauers auf Programmgestaltung (VG Köln, 19.08.2010 – 6 L 1944/10)

 

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte über einen Antrag eines Zuschauers zu entscheiden, der durch eine einstweilige Verfügung es dem WDR vorläufig untersagen lassen wollte, einen Vertrag mit der Firma des TV-Moderators Günther Jauch über eine neue Talkshow zu unterzeichnen.

Den Antrag hatte ein ehemaliger WDR-Redakteur als Rundfunkgebührenzahler gestellt. In dem Vertrag sollte Günter Jauch ab 2011 für die ARD anstatt der Moderatorin Anne Will am Sonntagabend eine Talkrunde moderieren, die die Firma des Moderators produzieren sollte. Der Antragsteller sah erhebliche Mehrkosten durch den Vertrag und damit eine „Verschwendung von Rundfunkgebühren“.

Das VG Köln lehnte den Antrag bereits als unzulässig ab. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sei zu erkennen, weshalb ein Zuschauer Anspruch darauf habe, bei der Mittelverwendung oder Programmgestaltung einer Sendeanstalt Einfluss nehmen zu können. Dieses Recht obliege ausschließlich der Rundfunkanstalt.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael