Wettbewerbsrecht – Nur wirkliche Nr.1-Hits rechtfertigen Deklarierung als „Number 1“ Hit – CD (OLG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2010 – 3 U 914/10)

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hatte darüber zu befinden, inwieweit eine CD – Box mit der Aufschrift „100 Number 1 Hits“ vertrieben werden darf, wenn tatsächlich auf der CD einige Live – Aufnahmen und so genannte Re-Recordings – also Neueinspielungen älterer Nr.1 Hits –  enthalten waren.

Die CD – Sammlung mit 5 CDs wurde von einem Lebensmitteldiscounter zum Preis von EUR 4,99 angeboten. Der Kunde konnte erst in dem Moment, in dem er die CD-Box geöffnet hatte – also nach dem Kauf – erkennen, bei welchen Aufnahmen es sich um Originale und bei welchen es sich um Neuaufnahmen handelte. Lediglich ein kleiner Vermerk auf er CD-Hülle, dass einige Aufnahmen neu eingespielt wurden, wies auf diesen Umstand hin. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hielt dieses Verhalten für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.

Das OLG folgte dem Antrag der Klägerin und untersagte dem Discounter den Vertreib ohne deutlichen Hinweis auf die Neueinspielungen und Live – Aufnahmen gegen Androhung eines Ordnungsgeldes. Die Bewerbung ohne einen solchen Hinweis sei irreführend und daher wettbewerbswidrig, § 5 UWG. Der Käufer habe bei einem Kauf die Erwartung, originale Nummer 1 Chart-Hits zu erwerben. Tatsächlich aber werde diese Erwartung enttäuscht. Auch der geringe Preis und der dezente Hinweis auf der CD würden diese Erwartung nicht einschränken. Schnäppchenpreise seien bei Discountern üblich; der Hinweis auf der CD nur von Verbrauchern ohne jegliche Sehschwäche zu erkennen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael