Wettbewerbsrecht/ Urheberrecht – „Hartplatzhelden“ bekommen Recht (BGH, 28.10.2010c – I ZR 60/09)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, inwiefern es ein Fußballverband hinnehmen muss, dass kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Beklagte betreibt unter der Domain „www.hartplatzhelden.de“ ein Internetportal, welches durch Werbeeinnahmen finanziert wird. Auf diesem Portal können die Nutzer 1 – 1 ½ minütige Filmausschnitte von selbst gedrehten Amateurfußballspielen einstellen und solche auch kostenfrei ansehen.

Der Württembergische Fußballverband e.V. verlangte von dem Betreiber des Portals Unterlassung und verklagte ihn hierauf. Der Verband war der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele auch die alleinigen Nutzungsrechte zustehen würden. Er sah in dem Verhalten des Betreibers ein wettbewerbswidriges Verhalten, da sich dieser „Leistungen“ des Verbandes zu Eigen mache.

Nachdem die Vorinstanzen die Rechtslage unterschiedlich beurteilten, stellte der BGH jetzt klar, dass das der Verband kein ausschließliches Verwertungsrecht an den Amateurfußballaufnahmen habe. Die Veröffentlichung der Filmausschnitte sei keine unlautere Nachahmung gemäß § 4 Nr.9 b) UWG. Die Organisation der Spiele durch den Verband erreiche keine solche Schutzwirkung, dass die wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in der vorliegenden Art und Weise untersagt werden könne. Wenn der Verband dies verhindern wolle, könne er allenfalls über sein Hausrecht Filmaufnahmen auf dem Fußballplatz untersagen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael