Filesharing – Internetcafe als Anbieter des Netzzugangs für Urheberrechtsverstöße der Kunden verantwortlich (LG Hamburg, 25.11.2010 – 310 O 433/10)

 

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem ein Internetcafe von einem Musikverlag wegen eines Urheberrechtsverstoßes abgemahnt wurde. Der Musikverlag hat die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Filmwerk inne, das über eine P2P Internettauschbörse unrechtmäßig angeboten wurde. Das beklagte Internetcafe reagierte auf die Abmahnung nicht und verteidigte sich schließlich damit, dass Gäste des Cafes den Upload durchgeführt hätten.

Das LG Hamburg gab dem Musikverlag Recht und verurteilte das Internetcafe zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Es komme nicht darauf an, ob der Inhaber des Anschlusses die Urheberrechte Dritter durch das Angebot auf Internettauschbörsen verletze oder ob es Kunden des Anschlussinhabers (Internetcafe) seien, die das Filmwerk unerlaubt anbieten. Der Beklagte hafte, weil er es unterlassen habe Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Insbesondere seien die für das Filesharing erforderlichen Ports nicht gesperrt gewesen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Anm.: Die Entscheidung des LG Hamburg ist wenig überraschend. Gleichwohl zeigt die Argumentation der „Portsperrung“, dass noch viel Argumentationsstoff im technischen Bereich liegt. So soll es etwa auch bei Sperrung der vakanten Ports möglich sein, dass sich die Tauschbörsenprogramme auch über die Ports für E-Mail-Verkehr etc. ansteuern lassen. Dies würde dann die Begründung der Entscheidung des Gerichts doch erheblich einengen. Unter Berücksichtigung der erheblichen Kosten eines Sachverständigengutachtens wird ein diesbezüglicher Beweisantrag aber auch immer wirtschaftlich abzuwägen sein.