GEMA-Tarif für Stadtfeste richtet sich nach der Gesamtfläche der Veranstaltung
Laut eines Urteils des Landgerichts Köln vom 27.12.2010, Aktenzeichen: 28 S 12/08 richtet sich der GEMA-Tarif für Stadtfeste nach der Gesamtfläche der Veranstaltung. Dieses Urteil ist nicht überraschend. Nach dem anwendbaren Tarif für Unterhaltungs-und Tanzmusik mit Musikern, U-VK/A Nr.13 wird die Gesamtquadratmeterzahl des Veranstaltungsraumes zu Grunde gelegt. Handelt es sich bei der Veranstaltung um ein Stadtfest, ist der Veranstaltungsraum der Raum, den das Stadtfest als Veranstaltungsplatz umfasst, vgl. Ziff. III. 2.d des Tarifes U-VK. Daher kommt es nicht darauf an, wie groß die Fläche vor der Bühne ist oder wie viele Personen das Fest besuchen. Für die Höhe des GEMA-Tarifes ist auch nicht die Anzahl der Quadratmeter ausschlaggebend, die tatsächlich von der Beschallung erreicht werden.
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne