Internetrecht – Bundesgerichtshof entscheidet zum Kauf auf ebay bei unbefugter Nutzung des Accounts durch Dritte(BGH, Urt. vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor kurzem wieder einmal über einen Streit im Rahmen eines Kaufs auf ebay zu entscheiden. Der BGH urteilte, dass auf ein Rechtsgeschäft bei ebay die allgemeinen Stellvertreterregeln anzuwenden seien. Dies führe dazu, dass kein Vertrag zustande kommt, wenn ein Dritter über den eigenen Account (unbefugt) auf ebay (unbefugt) Waren des Accountinhabers anbietet.

 

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit hatte über den Account der Beklagten deren Ehemann ohne Kenntnis der beklagten Ehefrau eine hochwertige gebrauchte Gastronomieeinrichtung angeboten. Hierzu hatte er sich die Zugangsdaten zum ebay – Account seiner Ehefrau „beschafft“. Anfangsgebot war 1,– Euro. Neun Tage vor Ablauf der Auktion gab der Kläger ein Maximalgebot von 1.000,– Euro ab. Einen Tag nach diesem Gebot wurde die Aktion durch Herausnahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender.

 

Nachdem der Kläger erfolglos die Lieferung gegen Zahlung der 1.000,– Euro eingefordert hatte, verlangte er Schadenersatz, den er anhand des Zeitwerts der Gastronomieeinrichtung ermittelte. Er verlangte nach Abzug der 1.000,– Euro von der Beklagten 32.820,– Euro. Er berief sich darauf, dass der Vertrag letztlich mit dem Inhaber des Accounts zustande gekommen sei und daher mit diesem das Rechtsgeschäft zustande gekommen sei. Außerdem berief sich der Kläger auf § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen jedes registrierte Mitglied zustimmen muss:

 

„Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ (…)

 

Das Landgericht (LG) Dortmund und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wiesen die Klage ab. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen. Letztlich seien auf einen Kauf bei ebay die allgemeinen Regeln des BGB anzuwenden. Dies schließe die Regeln über die Stellvertretung ein. Daher kommt der Vertrag mit jemandem, der unter einem anderen Namen auftritt (Account) nur dann zustande, wenn der Vertretene (Accountinhaber) vorher dazu bevollmächtigt hat oder hinterher das Geschäft genehmigt. Dies wäre gerade nicht der Fall gewesen. Auch die Regeln wonach ein Vertrag zustande kommen kann, wenn ein im fremden Namen Handelnder den Anschein setzt, es handele tatsächlich der Vertretene (Accountinhaber), fänden keine Anwendung. Man könne aufgrund der Missbrauchsmöglichkeiten im Internet nicht zwingend davon ausgehen, dass tatsächlich der handele, dem der Account gehört!!! Die Identifikationsfunktion des Accounts reiche hierfür nicht. Vielmehr müsse die missbräuchliche Nutzung bereits über eine gewisse Dauer oder Häufigkeit hinweg erfolgt sein!!!

 

 

Anmerkung: Diese Entscheidung muss mindestens kritisch betrachtet werden, eröffnet sie doch erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten, wenn einem kurz vor Ende der Auktion das Gebot nicht zusagt oder man es sich einfach anders überlegt. Allein lebende Verkäufer hätten zwar sicherlich etwas mehr Begründungsaufwand, jedoch ist sicherlich nicht auszuschließen, dass auch die Großeltern oder Freunde die ebay – Daten „ausgespäht“ haben könnten…

 

 

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael