Wettbewerbsrecht – Scharfe Kritik an Restaurant nur bei fundierter Prüfung (OLG Köln, Urt. v. 30.05.2011 – 15 U 194/10)

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Restaurantkritik als Art der Meinungsäußerung zulässig ist. In einem Restaurantführer kam ein Restaurant in der Beurteilung ziemlich „schlecht weg“, nachdem der Tester dieses lediglich einmal besucht hatte. In der Kritik wurden Restaurant und Essen als enttäuschend, „altmodisch steif“, „leicht bitterer Nachgeschmack“, „mehliges Haselnuss-Kartoffel-Püree“, „nahezu aromafrei“, „ausdruckslos“ beschrieben. Das Restaurant beantragte die Unterlassung einzelner Passagen.

 

Das OLG entschied zugunsten des Antragstellers. Es sah in der Restaurantkritik einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. den Anspruch auf Achtung der Geschäftsehre. Hiergegen könne sich das Restaurant gemäß §§ 1004, 823 BGB wehren.

 

Grundsätzlich sei es zwar so, dass ein Tester einen relativ weiten Spielraum bei seiner Einschätzung habe und ein Restaurant sich auch kritische Einschätzungen gefallen lassen müsse. Allerdings sei in jedem Einzelfall abzuwägen, ob dieser Spielraum noch eingehalten werde. Gerade ein Restaurant, welches im Wettbewerb mit örtlichen Restaurants gehobener Kategorie stehe, werde nicht selten vom Interessentenkreis danach ausgewählt, wie es in einem Restaurantführer bewertet wurde. Unter diesem Aspekt genüge ein einziger Restaurantbesuch der Testesserin nicht, um eine solch negative Kritik gerechtfertigterweise zu veröffentlichen. Für die Beklage lag es erkennbar auf der Hand, welch Auswirkungen diese Kritik in dem relevanten Markt haben musste. Nur nach einem wiederholten Besuch und gesicherten Erkenntnissen hätte eine solch negative Kritik erfolgen dürfen.

 

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael