Filesharing – OLG München zum gewerblichen Ausmaß (OLG München, Beschluss v. 26. Juli 2011 – 29 W 1268/11)

 

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied in einem Beschwerdeverfahren zur Auskunft über die Daten eines Anschlussinhabers, der den Spielfilm „Die Friseuse“ in einer Internet-Tauschbörse angeboten hatte, zum gewerblichen Ausmaß einer Rechtsverletzung. Das Werk war als DVD am 12. August 2010 in den Handel gekommen und am 23. Januar 2011 vom Beschwerdeführer auf der Tauschbörse angeboten worden.

Das OLG München sah ein Beschwerderecht, ebenso wie auch bereits das OLG Köln, als gegeben an, selbst wenn die Auskunft bereits erteilt worden ist, § 63 Abs.3 Satz 1 FamFG. In der Sache selbst aber sah es die Beschwerde nicht als begründet an, da das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung, welche für einen Auskunftsanspruch notwendig ist, erreicht sei. Das gewerbliche Ausmaß könne durch die Vielzahl oder der Schwere der Rechtsverletzungen gegeben sein. Das OLG München nahm aufgrund des Umfangs des angebotenen Werkes (Spielfilm) ein gewerbliches Ausmaß gemäß § 101 UrhG an. Entgegen der Entscheidung anderer Gerichte war es für das OLG München auch unerheblich, welche Zeit seit der Veröffentlichung vergangen war (Auswertephase oder Verwertungsphase).

 

Anmerkung: Die Entscheidung wird den Vertretern der Rechteinhaber vermeintlich die Durchsetzung Ihrer Ansprüche, insbesondere Kosten, bei Abmahnungen erleichtern. Gern wird dann der einfach gelagerte Fall des § 97a UrhG mit dem gewerblichen Ausmaß des § 101 UrhG gleichgesetzt. Dem ist entgegenzutreten.  Auch an dieser Stelle wird also der Streit nach der Entscheidung des OLG München weitergehen.

 

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael