Internetrecht – Wie der Haftungsausschluss zum Bumerang wird (OLG Oldenburg, Urt.v. 27.05.2011 – 6 U 14/11)

 

Herr Mustermann, Privatperson, wollte sein gebrauchtes Fahrzeug loswerden und nutzte gleich den auf der Internetplattform im Bereich Service angebotenen Musterkaufvertrag. Schnell ausgedruckt, füllte er diesen zusammen mit dem über die Internetplattform gefundenen Käufer, ebenfalls Privatperson,  aus.  Dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mangelhaft war, war beiden nicht bekannt.

Das genutzte Vertragsformular enthielt dabei folgenden Gewährleistungsausschluss: Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.

Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung sowie ´vorsorglich´ aus demselben Grund die Anfechtung. Der Verkäufer war erwartungsgemäß gegen eine Rückabwicklung. Wer nun meint, der Käufer sei bezüglich der dann später feststellten Mängel ausgeschlossen, irrt.

Das OLG Oldenburg stellt in seiner Entscheidung vom 27.05.2011, 6 U 14/11, klar, dass der Verkäufer sich nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen könne, weil die betreffende Vertragsklausel gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB verstößt und damit nicht wirksam ist. Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, erfassen auch Schadensersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenen Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind. Solche Klauseln sind mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar.

Problematisch ist hierbei lediglich, dass das Gericht eine Überprüfung dieser Klausel überhaupt vornimmt, obwohl die Klausel doch zwischen zwei Privatpersonen vereinbart worden war. Das Gericht begründet die Überprüfbarkeit der Klausel damit, dass es sich bei dem Kaufvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch wenn das – aus dem Internet ´heruntergeladene´ – Formular von dem Beklagten nur einmal verwendet worden sein sollte, handele. Denn es reiche aus, wenn die Geschäftsbedingungen von einem Dritten für mehrfache Verwendung formuliert worden sind (vgl. PalandtGrüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 309 Rn. 9).

Der Verkäufer war demnach auch Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil er diese i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB gestellt habe. Dass der Käufer mit der Verwendung einverstanden war, ändere nichts daran, dass der Verkäufer das Formular als Vertragsgrundlage eingeführt habe.

Im Ergebnis bedeutet dies für Privatpersonen, die ihr Gebrauchtfahrzeug  an andere Privatpersonen verkaufen und dabei die Gewährleistung ausschließen wollen folgendes:

Verwenden Sie nur Verkaufsformulare, die einen wirksamen Haftungsausschluss enthalten. D.h.  der Haftungsausschluss muss die  Einschränkung enthalten, dass Schadensersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenen Mangels oder auf grobem Verschulden beruhen, von der Haftung nicht ausgeschlossen sind.

Oder lassen Sie den Käufer das Formular ausdrucken und verwenden. In dem Fall wäre eine fehlerhafte (aber die Haftung ausschließende) Klausel nicht überprüfbar.

Autor: Rechtsanwalt Henner A. Müller