Internetrecht – Hotelbewertungsportal hat keine Prüfpflicht bei Bewertungen der Nutzer (KG Berlin, Beschl. v. 15.07.2011 – 5 U 193/10)

 

Das Kammergericht (KG) Berlin hatte darüber zu entscheiden, inwieweit einem Bewertungsportal für die Bewertung von Hotels eine Prüfpflicht hinsichtlich der eingestellten Beiträge zukommt. Geklagt hatte ein Hotel, welches auf dem Portal eine negative Kritik erhalten hatte. Die Ausgangsinstanz hatte die Klage abgewiesen.

Das KG entschied im Wege eines Beschlusses nach § 522 ZPO (offenkundige fehlende Erfolgsaussicht der Berufung) entschieden, dass das Hotel die Kritik eines Nutzers des Bewertungsportals hinnehmen müsse. Da das Bewertungsportal nicht selbst die Kritik verfasse, sei es nicht Anspruchsgegner eines etwaigen Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Behauptungen über die Qualität der Hotelleistungen. Eine Nachforschungspflicht sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil mit dem Portal gleichsam eine „Gefahrenquelle“ für unsachliche oder nicht zutreffende Kritiken geschaffen werde. Der Nutzer könne aus den verschiedenen Kritiken immer auch erkennen, an welcher Stelle die Kritik eher überzogen sei. Auch könnten die jeweils beurteilten Hotels immer auch eine Beschwerde bei dem Portal einreichen. Von sich aus müsse das Portal jedenfalls nicht tätig werden.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael