Internetrecht/ Wettbewerbsrecht – Bewertungen von (auch) Mitbewerbern nur bei Tatsachennachweis zulässig (LG Hamburg, Urt. v. 01.09.2011, Az. 327 O 607/10)

 

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte darüber zu entscheiden, inwieweit sich der Betreiber eines Hotelbewertungsportals darauf zurückziehen kann, er stelle nur die Plattform für Meinungsäußerungen bereit, wenn er gleichzeitig ein Online-Reisebüro betreibt.

Geklagt hatte laut Mitteilung von beck-online die Inhaberin eines Hotels, welches auf dem Portal der Beklagten negative Kritiken erhalten hatte. Die Klägerin sah darin ein wettbewerbswidriges, geschäftsschädigendes Verhalten, da sich die beklagte Mitbewerberin die Meinungsäußerungen durch ihre Mitbewerberstellung automatisch zu Eigen mache. Daher müsse die Beklagte die Behauptungen auch beweisen können. Die Beklagte wandte dagegen ein, dass sie lediglich ein Portal zur Meinungsäußerung zur Verfügung stelle und unabhängig davon ein Online-Reisebüro betreibe.

Anders als noch das Kammergericht Berlin, entschied das LG zu Gunsten der klagenden Hotelinhaberin. Im Unterschied zur Entscheidung des Kammergerichts handele es sich nach Begründung des LG Hamburg um eine enge Verflechtung von Bewertungsportal und Reiseshop, bei dem die Intention, nur die Öffentlichkeit über die Qualität von Hotels zu informieren, in den Hintergrund trete. Vielmehr sei Intention, die Attraktivität des eigenen Hotelangebots zu steigern. Dann aber würden strengere Maßstäbe gelten. Die Beklagte habe anhand dieser Maßstäbe nicht ausreichend Beweis für alle veröffentlichten Bewertungen erbringen können, so dass mehrere Nutzerkommentare nicht weiter verbreitet werden dürfen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael