Internetrecht – Prüfpflichten des Hostproviders bezüglich Inhalts von Blogs (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Hostprovider, hier „google“, die Pflicht hat, auf von ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz eingerichtete Blogs auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Der Kläger hatte google auf Unterlassung der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsache in Anspruch genommen und in den Vorinstanzen gewonnen.

Der BGH bejahte zunächst die Zuständigkeit deutscher Gerichte auch bei Entscheidung gegenüber einer Beklagten mit Sitz in Kalifornien. Der BGH verwies die Sache jedoch zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurück, da noch die Feststellung verschiedener Tatsachen notwendig sei. Der BGH stellte in diesem Zusammenhang klar, unter welchen Voraussetzungen ein Hostprovider als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.

Demnach gebe es keine generelle Prüfpflicht des Hostproviders auf die Rechtmäßigkeit von Inhalten, die über den Anbieter veröffentlicht werden. Erst wenn ein Hinweis an den Hostprovider gehe, müsse dieser tätig werden. Der Hinweis müsse konkret erkennen lassen, was für eine Rechtsverletzung vorliege, ohne dass es einer eingehenden rechtlichen und tatsächlichen Prüfung bedürfe. Der Provider müsse dies dann zunächst an den angeblichen Verletzer zur Stellungnahme weiterleiten. Bleibt eine Stellungnahme nach angemessener Frist aus, ist der Beitrag zu löschen. Ergeben sich aus der Stellungnahme berechtigte Zweifel, ist dies an den Betroffenen weiterzuleiten und es sind Nachweise zur behaupteten Rechtsverletzung zu fordern. Erfolgt hierauf keine Reaktion, ist die Angelegenheit ebenfalls erledigt. Folgt aus den Darlegungen des Betroffenen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael