Internetrecht/ Wettbewerbsrecht – Impressumspflicht bei geschäftlichem Facebook – Auftritt (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 – 2 HK O 54/11)

 

Das Landgericht (LG) Aschaffenburg entschied über das Unterlassungsbegehren eines Anbieters auf Facebook gegenüber einem dortigen Mitbewerber. Nach Ansicht des Klägers waren auf dem Facebook – Profil des Beklagten nicht alle Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG) enthalten. Insbesondere fehlte die Angabe zur Rechtsform des Anbieters.

Das LG entschied zugunsten des Klägers. In seinem Urteil stellte es klar, dass auch gewerbliche Nutzer von „Social Media“ wie etwa Facebook ausreichend Informationen nach dem § 5 TMG vorhalten müssten, damit der Nutzer erkennen könne, um wenn es sich bei dem Anbieter handele. Dabei wurde aber auch darauf hingewiesen, dass es ausreichend ist, wenn der Anbieter von seinem Facebook – Profil auf das Impressum seiner Homepage verlinke. Es komme nur darauf an, dass man „ohne langes Suchen“  zur Anbieterkennzeichnung gelange.

Aufgrund der geklärten Frage nach der Bezeichnung als Impressum oder Anbieterkennzeichnung, sah das Gericht auch bereits in der vorliegenden Bezeichnung „Info“ statt Impressum oder Anbieterkennzeichnung einen Verstoß gegen § 5 TMG.

 Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael