Internetrecht/ Domainrecht – Admin-C haftet ebenfalls für Rechtsverstoß (BGH, Urt. v. 09.11.2011 – I ZR 150/09)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer neueren Entscheidung darüber zu befinden, inwieweit der Vertreter eines Domaininhabers (Admin-C) in die Pflicht genommen werden kann, wenn der Domaininhaber im Ausland sitzt, dessen Domain aber Rechte Dritter verletzt.

Die Klägerin betreibt unter der Firmenbezeichnung „Basler-Haar-Kosmetik“ einen Versandhandel im Internet, in dem Haarpflegeprodukte vertrieben werden. Ein Dritter ließ den Domainnamen „www.baslerhaarkosmetik.de“ registrieren. Der Vertreter dieser Domaininhaberin, der administrative Ansprechpartner (Admin-C), ist der Beklagte. Nachdem der Beklagte erfolgreich zur Löschung der Domain aufgefordert worden war, wurde er von der Klägerin auf Erstattung der Kosten gerichtlich in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hatte diesen Kostenanspruch noch verneint, da es eine Störereigenschaft des Admin-C als Vertreter des Domaininhabers nicht als gegeben ansah.

Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Der BGH stellte klar, dass der Admin-C nicht per se hafte, da sich dessen Aufgabenbereich nach dem Vertrag zwischen Domaininhaber und der DENIC (Zentrale deutsche Registrierungsstelle für Domains) bestimme. Den Admin-C könne aber unter bestimmten Umständen eine besondere Prüfpflicht treffen. Vorliegend wurden – so der Vortrag der Klägerin – Domains in einem automatisierten Verfahren ermittelt, für dessen Registrierung sich der Beklagte uneingeschränkt bereit erklärt haben soll. Wenn aber an keiner sonstigen Stelle eine Prüfung erfolge – die DENIC registriert die Domain lediglich – dann sei es spätestens Sache des Admin-C, die Rechtmäßigkeit der Domain zu überprüfen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

 

Anmerkung: Bislang war es für den Rechteinhaber außerordentlich mühselig, bei Domainnamen, die ihn in seinen Rechten verletzten, gegen zumeist ausländische Gesellschaften mit Sitz auf idyllisch gelegenen Inseln vorzugehen. Unter Umständen ließ sich mit Abmahnung an den Domaininhaber, den Admin-C und einem Dispute – Eintrag bei der DENIC eine Verbesserung der Rechtsposition erreichen. Die Kosten jedoch der Rechtsverfolgung in Panama einzuklagen, wollte man dem Mandanten allerdings nicht empfehlen. Insofern eine wichtige Entscheidung, die die Rechtsposition des Mandanten deutlich verbessert.