Urheberrecht – Schutz von Portraitfotos kann eingeschränkt sein (EuGH, Urt. v. 01.12.2011 – C-145/10)

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, inwieweit bei Portraitfotos, die auch für polizeiliche Ermittlungen verwendet werden, einen eingeschränkten urheberrechtlichen Schutz genießen. Geklagt hatte eine Fotografin, die der Polizei Portraitfotos der im Jahre 1998 entführten und im Jahre 2006 sich selbst befreiten Natascha K., für die Fahndung zur Verfügung gestellt hatte.

Die Klägerin verlangte bei dem Handelsgericht Wien von mehreren Presseverlagen, die erst nach der Flucht im Jahre 2006 Bilder der entführten K. veröffentlichten, aber den Namen des Urhebers der Bilder nicht nannten, diese Veröffentlichungen zu unterlassen sowie Schadenersatz. Das Handelsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Porträtfoto geringeren Schutz genieße, da es näher an der Wirklichkeit sei und daher zu wenig eigene Schöpfung des Fotografen enthalte.

Der EuGH stellte klar, dass auch Porträtfotos eine Schöpfungshöhe erreichen können, die einen Urheberschutz auslöst. Der Fotograf arrangiere das Ambiente, bestimme die Position des Abgelichteten usw. Daher genieße auch ein Portraitfoto grundsätzlich Urheberrechtsschutz.

Dieser Schutz kann aber nach einer EU-Richtlinie (2001/29/EG) eingeschränkt sein, wenn dies zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit, so etwa kriminalpolitischen Ermittlungen, notwendig sei. Dies rechtfertige nicht nur die nationalen Organe, sondern auch z.B. Presseverlage, die in Abstimmung mit den nationalen Behörden zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit tätig werden.

Hinsichtlich der Angaben zum Urherber stellte der EuGH fest, dass dies von den Verlagen anzugeben ist und die Verlage dies notfalls von der Presseagentur einzufordern hätten. Sofern die nationalen Sicherheitsbehörden die Bilder der Öffentlichkeit Zugänglich gemacht hätten, reiche dagegen die Angabe der Quelle der Fotografien.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael