Internetrecht – DSL-Anbieter darf nicht ohne weiteres Geschwindigkeitsvorteile bewerben (OLG Köln, 16.12.2011 – 6 U 146/11)

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte darüber zu entscheiden, welche Maßstäbe gelten, wenn ein DSL-Anbieter mit besonders schnellen DSL-Verbindungen wirbt. In der Werbeanzeige hieß es konkret „doppelt so schnell wie normales DSL“. Ein Mitbewerber beantragte per einstweiliger Verfügung die Unterlassung dieser Werbung, da dies wettbewerbswidrig sei.Das OLG gab dem klagenden Unternehmen Recht. Es fehle bei der Aussage der doppelten Geschwindigkeit an einer ausreichenden Erklärung, wie viel schneller denn „doppelt so schnell als normal“ sei. In der Fußnote der angegriffenen Werbung, die nicht blickfangmäßig angebracht war, hieß es, dass unter einer normalen Geschwindigkeit 16.000kbit/s verstanden würden. Tatsächlich jedoch gäbe es Internetverbindungen, die bereits weit schneller als 16.000kbit/s seien, so dass nicht in jedem Fall eine doppelt so schnelle Verbindung gegeben sei.

Darüber hinaus sei die Antragstellerin in diesem Verfahren bei der Uploadgeschwindigkeit von 10Mbit/s sogar bereits 10mal schneller als das werbende Unternehmen mit gerade einmal 1Mbit/s.

Letztlich werde auch suggeriert, dass die „doppelte“ Geschwindigkeit unabhängig von anderen Umständen, wie etwa der Leistungsfähigkeit des Rechners, zu erzielen sei und es lediglich des Anbieterwechsels bedürfe.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael