Internetrecht/ Arzneimittelrecht – Rabattmodell für Arzneimittelbezug teilweise zulässig (BGH, 12.01.2012 – I ZR 211/10)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Deutsche Apotheke auf Ihre verschreibungspflichtigen und nichtverschreibungspflichtigen Medikamente einen Rabatt gewähren darf, wenn die Kunden der Apotheke diese Medikamente zuvor in einer Apotheke in Budapest bestellt haben, diese Medikamente dann aber in der deutschen Apotheke abholen. Aus der Pressemitteilung des BGH ergibt sich nachfolgender Sachverhalt und Beurteilung.Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Freilassing. Für Ihre Kunden bietet die Apotheke ein besonderes Rabattmodell an. Hiernach können Kunden einen Rabatt von 22 Prozent auf nichtverschreibungspflichtige Medikamente und von 10 Prozent auf verschreibungspflichtige Medikamente in Anspruch nehmen, wenn  sie die Medikamente in einer Budapester Apotheke bestellen und in der Apotheke in Freilassing abholen.

Die bestellten Medikamente lässt die Apotheke in Freilassing zunächst durch einen Großhändler in Freilassing nach Budapest liefern, von wo aus die Medikamente dann wieder nach Deutschland an die Beklagte reimportiert werden. Die Kunden können sich auf Wunsch bei dem Empfang der Medikamente in der Apotheke beraten lassen.

Die Klägerinnen, die ebenfalls in Freilassing Apotheken betreiben, beanstanden für die verschreibungspflichtigen Medikamente einen Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften, bei sonstigen Medikamenten einen Verstoß gegen sonstige Arzneimittelvorschriften.

Der BGH hat die Entscheidung des OLG München bestätigt, welches zumindest einen Rabatt bei verschreibungspflichtigen Medikamenten als unzulässig ansah. Die inländischen Preisvorschriften untersagen einen Rabatt wie vorliegend.

Bei den nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten sah es, wie das OLG München auch, keinen Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz. Danach wäre ein direkter Versand durch die Budapester Apotheke an den Endverbraucher nicht zulässig, da die Voraussetzungen, unter denen Medikamente nach Deutschland eingeführt und direkt an den Verbraucher geliefert werden könnten, nicht erfüllt wären.

Allerdings sie es vorliegend so, dass zwar die Budapester Apotheke und der Verbraucher den Vertrag schließen, aber arzneimittelrechtlich die Beklagte als Empfänger anzusehen sei. Durch die Weitergabe der Medikamente mit Beratungsbedarf sei dann sicher gestellt, dass der Verbraucher die Möglichkeit habe, sich umfangreich zu informieren. Ein Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz ist daher insoweit nicht gegeben.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael