Internetrecht – Anderweitige Veräußerung eines ebay – Gegenstandes nicht Schuld befreiend (AG Nürtingen, Urt. v. 16.1.2012 – 11 C 1881/11)

 

Das Amtsgericht (AG) Nürtingen hatte darüber zu entscheiden, ob der Verkäufer eines Gegenstandes auf ebay die Auktion vorzeitig beenden darf, wenn er den Gegenstand anderweitig verkauft. Geklagt hatte der zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion mit 1,00 € Höchstbietende auf einen Satz Winterreifen „Winterstopp M 3 auf Alufelge“. Der Kläger verlangte die Differenz zwischen 1,00 € und dem unstreitigen Wert der Felgen von 579,00 €, also 578,00 € plus Verzugszinsen und Anwaltskosten.

Das AG entschied, dass der Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet sei. Die anderweitige Veräußerung der Reifen stellt keinen Umstand dar, der den Verkäufer nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ebay berechtige, ohne Ersatzpflicht die Auktion vorzeitig zu beenden. Anders als im Falle des Verlustes durch Diebstahl, vereitele der Verkäufer bewusst den Vertragsschluss, was ein Handeln „entgegen der Spielregeln von ebay“ sei. Es würden auf ebay keine Auktionen mehr stattfinden, würde man die vorliegende Konstellation unter die AGB von ebay fallen lassen, die den Verkäufer zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigten. Dann hätte es jeder Verkäufer in der Hand, sich durch anderweitigen Verkauf seiner Beschaffungspflicht zu entledigen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat trotz des nicht erreichten Berufungsstreitwertes von 600,00 € die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 511 Abs.4 Nr.1 und 2 ZPO zugelassen.