Internetrecht/ Filesharing – Prüfpflichten des Anschlussinhabers (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2012 – Az.1 BvR 2365/11)

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte darüber zu entscheiden, welche Prüf- und Instruktionspflichten einen Anschlussinhaber gegenüber sonstigen Nutzern eines solchen Anschlusses treffen. Die bisherige Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich.

Der Beschwerdeführer wurde von den Vorinstanzen, Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG), dazu verurteilt, für die Verletzung fremder Urheberrechte insgesamt EUR 3.500,00 zu bezahlen. Bei dem Beschwerdeführer handelte es sich um einen auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierten Polizeibeamten, über dessen privaten Internetanschluss Musikdateien getauscht worden sein sollen. Im Laufe des Verfahrens räumte dessen Sohn die Tat ein.

Der Beschwerdeführer stellte sich in den Vorinstanzen auf den Standpunkt, dass er entsprechend den Vorgaben der „Sommer unseres Lebens“ – Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 12.05.2010 – Az.I ZR 121/08) keine Prüfpflichten gehabt hätte, da dessen Sohn mit 20 Jahren die erforderliche Reife für den Umgang mit dem Internet besessen habe. Die Vorinstanzen folgten dem nicht und urteilten, dass er als Inhaber des Anschlusses für die Nutzung hafte, jedenfalls aber Prüf- und Handlungspflichten hätte. Das OLG ließ die Revision zum BGH nicht zu, so dass die Sache zum BVerfG ging.

Das BVerfG gab der Beschwerde statt und verwies die Angelegenheit zurück zum OLG. Es habe nahe gelegen, die Angelegenheit zum BGH zuzulassen, da die entscheidende Rechtsfrage der Prüf- und Überwachungspflichten noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist und von den OLG unterschiedlich bewertet wird. Die Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ betraf gerade nicht die Frage von Prüf- und Überwachungspflichten, sondern die Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Eingriffe von außen beim Betrieb eines W-Lan-Anschlusses.

Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Sache, als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung hätte daher die Entscheidung durch den BGH herbeigeführt werden müssen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael