Wettbewerbsrecht/ Geschmacksmuster – Aldi-Kuh „Flecki“ gegen Dr. Oetker-Kuh „Paula“ (LG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2012 – 14 c O 302/11)

 

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob das für das Puddingprodukt „Paula“ eingetragene europäische Geschmacksmuster dazu führt, dass Mitbewerber von der Bewerbung ähnlich gestalteter Produkte ausgeschlossen sind.

Die klagende Dr. Oether KG vertreibt seit August 2005 einen Vanille-Schoko-Strudel Pudding. Hierfür wird auch mit TV-Spots geworben, in denen eine Kuh namens „Paula“ eine große Sonnenbrille trägt und deren Fell so beschaffen ist, dass die Identifikation mit dem hell-dunkel durchmischten Pudding möglich wird.

Seit Mitte November 2011 vertreibt die beklagte Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG unter der Bezeichnung „Flecki“ ebenfalls einen Vanille-Schoko-Strudelpudding. Auf der Verpackung befindet sich eine etwas schmalere, weiße Kuh. Paula gibt es in Viererpacks, Flecki nur in Zweierpacks.

Die Klägerin verlangte gerichtlich die Unterlassung des Vertriebs und begründete dies mit ihrem eingetragenen Geschmacksmuster und ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aufgrund einer Rufausbeutung und Herkunftstäuschung. Es gebe im Marktumfeld nichts vergleichbares, so dass der Kunde davon ausginge, es handele sich um ein weiteres Produkt der Klägerin.

Das Gericht wies die einstweilige Verfügung zurück.

Ein Geschmacksmusterschutz komme deswegen nicht in Betracht, weil die prägende Deckschicht des Geschmacksmusters der Klägerin helle und unregelmäßige dunkle Flecken aufweise, während das Produkt der Beklagten in der Deckschicht farblich einheitlich ist. Durch diesen Unterschied sei ein so großer Abstand der Designs gegeben, dass kein übereinstimmender Gesamteindruck festgestellt werden könne.

Auch bestehe kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch. Es sei zwar so, dass eine Eigenart des Produkts bestehe, die vor allem den Auftritten der Kuh „Paula“ geschuldet sei. Anhand der konkret unterschiedlichen Gestaltung des Puddings sei aber der Grad der Nachahmung eher gering.

Jedenfalls ei aber eine Nachahmung nicht unlauter und damit unzulässig. Es müsse Mitbewerbern möglich sein, ein Milchprodukt auch in einer Form kindgerecht zu bewerben, die das Produkt in die Nähe von Konkurrenzprodukten rückt. Dabei muss aber eine Herkunftstäuschung vermeiden werden. Das war hier der Fall durch die Puddinggestaltung und die unterschiedlichen Verpackungen. Darüber hinaus würden sich die beiden Kühe wesentlich unterscheiden. Flecki stehe eher im Hintergrund, während Paula das Produkt dominiere.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael