Internetrecht/ Urheberrecht – Nicht ohne weiteres Mithaftung für Ehepartner (OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012 – Az.6 U 239/11)

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte in vorliegend darüber zu entscheiden, welche Haftung einen Ehepartner trifft, wenn über dessen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung erfolgt und unklar bleibt, welcher der Ehepartner als Täter in Frage kommt. Hierzu berichtete das OLG mit Pressemitteilung vom 21.05.2012.

Hintergrund des Rechtsstreits war, dass über den Anschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel über eine Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Die Ehefrau wurde abgemahnt, widersprach aber der Abmahnung mit der Begründung, dass der Anschluss hauptsächlich vom Ehemann genutzt werde. Die Klägerin verklagte die Ehefrau auf Unterlassung, Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten und gewann in der ersten Instanz.

Das OLG dagegen hob die Entscheidung auf. Es sah die Täterschaft der Ehefrau nicht als bewiesen an. Der erste Anschein aufgrund der Anschlussinhaberschaft sei durch die Schilderung eines nachvollziehbaren anderen Lebenssachverhalts erschüttert, so dass die Klägerin den Beweis der Täterschaft der beklagten Ehefrau hätte führen müssen. Das hat sie nicht getan, so dass eine unmittelbare Täterschaft nicht anzunehmen war.

Aber auch eine Verantwortlichkeit der Ehefrau aufgrund des Überlassens des Anschlusses wollte das OLG nicht annehmen. Im Gegensatz zur Verantwortlichkeit für Minderjährige sah das OLG bei einem voll verantwortlichen Ehepartner nicht per se eine Prüf- und Überwachungspflicht des anderen Ehepartners an. Nur wenn Anhaltspunkte dafür beständen, dass eine illegale Nutzung erfolgt, müsse der Anschlussinhaber tätig werden.

Da bisher eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Haftung von Internetanschlussinhabern für Urheberrechtsverletzungen voll Verantwortlicher nicht vorliegt, hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael