Telekommunikationsrecht – Hinweispflichten des Mobilfunkanbieters (BGH, Urt. v. 15.03.2012 – Az. III ZR 190/11

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob dem Gebührenanspruch des Mobilfunkanbieters der Einwand des Kunden entgegensteht, er hätte auf  Mehrkosten bei Internetnutzung mit dem Telefon hingewiesen werden müssen.

Der beklagte Kunde hatte 2004 einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, der aber eine Datenübertragung per Mobiltelefon noch nicht beinhaltete. Als der Beklagte 2007 ein internetfähiges Mobiltelefon erwarb, wurde der Vertrag nicht geändert. Der Beklagte schaute sich ein Video auf youtube an, wobei über einen Zeitraum von ca. 21 Minuten Daten übertragen wurden. Die Klägerin stellte hierfür 892,50 € in Rechnung. Die Vorinstanzen erkannten den Klageanspruch an.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies an das Berufungsgericht zurück. Zwar bestände der Entgeltanspruch, aber der Beklagte könnte diesem Anspruch seinen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Hinweispflichten entgegensetzen. Denn der Mobilfunkanbieter hätte bei der Erweiterung seines Angebots auf eine volumenabhängige Entgeltberechnung hinweisen müssen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Mobilfunkanbieter verpflichtet sein kann, bei einem außergewöhnlichen Nutzerverhalten – hier  Datenmenge – eine SMS an den Nutzer zu senden, um diesen zu warnen. Der Nutzer selbst habe zumeist nicht die Sachkunde, um dies selbst zu erkennen.

Das Berufungsgericht muss nunmehr genau prüfen, welche Umstände und technischen Möglichkeiten seinerzeit vorgelegen haben, um den Nutzer zu warnen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael