Wettbewerbsrecht – Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Verbot einer Werbepraxis (LG Leipzig, Beschluss v. 30.05.2012 – 02 HK O 1900/09)

 

Das Landgericht (LG) Leipzig hatte darüber zu entscheiden, in welcher Höhe der Betreiber des Portals www.fluege.de ein Ordnungsgeld zu zahlen hat, weil er gegen eine vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 17.08.2011 bestätigte Ordnungsverfügung verstoßen hatte.

Dem Unternehmen war rechtskräftig untersagt worden, im Rahmen eines Buchungsvorgangs eine Reiseversicherung mit anzubieten, die der Kunde erst ausdrücklich wieder aus dem Angebot herausnehmen musste. Dieses so genannte „Opt out – Verfahren“ ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, da der Kunde unter Umständen nicht mitbekomme, dass er eine Nebenleistung buche. Allein das „Opt in – Verfahren“, in dem der Kunde die Leistung ausdrücklich wählen muss, gewährleiste die freie Entscheidung. Ähnlich hatte bereits das OLG Jena in seiner Entscheidung vom 06.04.2011 ebenfalls hinsichtlich eines Flugportals entschieden (OLG Jena, Urt. v. 06.04.2011 – 2 U 783/10).

Vorliegend nahm das LG Leipzig die anhaltende Verletzung der Unterlassungsverpflichtung zum Anlass ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 75.000,00 auszusprechen. In dieser Höhe sei voraussichtlich ein wirtschaftlicher Erfolg durch die Nichtbeachtung des Verbots erreicht worden.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael